

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Rundfunkprogramme über eine Satellitenempfangsanlage empfangen und durch ein Kabelnetz an die Bewohner weiterleiten, keine Vergütung an Urheber oder Sendeunternehmen zahlen müssen. Das teilte der BGH am Donnerstag mit.
Die Klage wurde von Verwertungsgesellschaften eingereicht, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern und Sendeunternehmen wahrnehmen. Sie sahen in der Weiterleitung der Programme einen Eingriff in ihre Rechte und forderten die Betreiberin des Seniorenwohnheims auf, Lizenzverträge abzuschließen. Das Landgericht hatte den Klagen zunächst stattgegeben, das Berufungsgericht wies sie jedoch ab.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Weiterleitung der Programme stelle keine öffentliche Wiedergabe dar, da weder ein neues technisches Verfahren noch ein neues Publikum vorliege. Die Bewohner des Seniorenwohnheims seien bereits durch die ursprüngliche Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe der Werke adressiert worden (Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23).
dts Nachrichtenagentur
Foto: Alter Mann in einem Pflegeheim (Archiv), via dts Nachrichtenagentur