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Ab 1. April 2021 gilt die neue Automatik-Regel

Für die Führerschein-Prüfung gilt ab dem 1. April, dass bei der Fahrt auf einem Automatik-PKW der Führerschein dann auch für Fahrzeuge mit einem Schaltgetriebe gültig ist. Die neue Regelung geht dabei auf eine Initiative zurück, die vom Bundesverkehrsministerium angeregt wurde. Damit soll auch das Thema der Elektromobilität gefördert werden. Allerdings gibt es dabei so einiges zu beachten.

Fahrzeugführer, die ihre Fahrprüfung auf einem PKW mit einem Automatikgetriebe absolviert haben, durften bislang keinen PKW mit einer manuellen Schaltung fahren. Dies ist mit der Schlüsselzahl 78 im sogenannten Automatik-Führerschein verzeichnet. Mit dem Stichtag 1.4.2021 wird diese Regelung abgeschafft, so dass Fahrschüler nun eine Prüfung der Klasse B auf einem Fahrzeug mit automatischem Getriebe ablegen dürfen. Es ist ihnen dann auch unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, ein Auto mit einem Schaltgetriebe zu fahren.

Fahrschüler müssen dafür nach der praktischen Grundausbildung zusätzlich mindestens zehn Fahrstunden à 45 Minuten auf einem Fahrzeug mit einem Schaltgetriebe absolvieren. Darüber hinaus muss dann die Fahrtauglichkeit in einer Testfahrt von mindestens 15 Minuten innerhalb der Fahrschule nachgewiesen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so berechtigt dies auch zum Fahren eines PKW mit einem Schaltgetriebe. Eingetragen in den Führerschein wird dies dann mit der Schlüsselzahl 197.

Nachträgliche Änderungen möglich

Wichtig bei dieser Neuerung ist, dass man eine nachträgliche Änderung des Führerscheins in der Klasse B vornehmen lassen kann, wenn man derzeit nur über einen Automatik-Führerschein verfügt. Der Führerscheininhaber muss in diesem Falle mittels einer Bescheinigung der Fahrschule nachweisen, dass er die zusätzlichen Fahrstunden vorgenommen und die Testfahrt absolviert hat. Eine erneute Führerschein-Prüfung ist jedoch nicht notwendig. Für alle weiteren Führerschein-Klassen ist aber der Nachweis notwendig, dass eine zusätzliche praktische Prüfung auf einem Schaltfahrzeug erfolgt ist.

Wichtig ist hierbei, dass eine Aufhebung der Automatikbeschränkungen nicht möglich ist, sofern sie im Rahmen von medizinischen Gründen, also einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung erfolgte. Dies hat der ADAC klargestellt.

Deutschland setzt nun mit der Änderung der Automatik-Regelung das um, was in der EU schon seit Jahren Gang und Gäbe ist. Die Regelung erscheint besonders mit dem Blick auf die immer weiterwachsende Zahl von Automatik-Fahrzeugen auch bei den Elektro-Autos sinnvoll, besonders um Assistenzsysteme, die mit einem Automatikgetriebe gekoppelt sind, kennenzulernen.

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Alexander Grünstedt