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Absichtliches Anhusten ist Körperverletzung

Ein Gericht in Braunschweig hat nun festgestellt, dass sich derjenige strafbar macht, wer in der Pandemie mit voller Absicht andere Menschen anhustet und somit der Gefahr aussetzt, mit Corona infiziert zu werden. In der Konsequenz verhängte das Gericht nun ein Schmerzensgeld.

Bereits am 29.10.2020 hat das Amtsgericht in Braunschweig ein Urteil gefällt. In diesem sprach das zuständige Zivilgericht einem Geschädigten Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu. Dieser war von dem Beklagten in der Frühphase der Corona-Pandemie absichtlich angehustet worden.

Bereits im April dieses Jahres hatte sich der Vorfall, der verhandelt wurde, auf dem Gelände des Altstadtmarkts in Braunschweig ereignet. Ein Angestellter der Stadt Braunschweig und in dem Verfahren der Kläger, war zu diesem Zeitpunkt für die Sicherheit der Märkte zuständig. In einer Warteschlage zum Einlass auf diesen Markt ermahnte der den nun Beklagten, da dieser die geforderten Sicherheitsabstände zu den anderen Marktbesuchern nicht einhielt. Es kam dabei zu einer verbalen Auseinandersetzung, bei der sich der Angeklagte uneinsichtig zeigte und beleidigend gegenüber dem Kläger wurde. Aus Verärgerung über die Situation trat er dann ganz dicht an den Kläger heran und hustete diesem mit Absicht in das Gesicht.

Nachdem das Amtsgericht alle Umstände des Vorfalls abgewogen hatte, sah es einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 250 Euro als gerechtfertigt und begründet an. In Zeiten der aufziehenden Corona-Pandemie war das absichtliche Anhusten des Mannes als eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung zu qualifizieren. Auch wurde in diesem Falle die Bagatellgrenze eindeutig überschritten. Es bestand hier nicht nur eine sehr hohe Gefahr, dass sich der Gegenüber mit einer möglicherweise schweren bis potenziell tödlich verlaufenden Krankheit ansteckt.

Auch hätte es zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung des Klägers kommen können, da die berechtigte Sorge bestand, sich einer Ansteckung ausgeliefert zu sehen. Nicht bekannt geworden ist jedoch, ob einer der beiden beteiligten Personen tatsächlich mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert war. Aufgrund mangelnder Testkapazitäten bei fehlenden Symptomen hatten damals seine Testung verhindert. Nach dem Vorfall bleib dem Kläger daher nur die Möglichkeit, sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne zu begeben.

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Author
Jerry Heiniken