

Bezeichnungen wie Bio und Öko auf Produkten sind für viele Verbraucher ein Qualitätsstempel, der normalerweise auch mit einem höheren Preis als bei herkömmlichen Waren einhergeht. Produzenten von Konsumgütern wissen das natürlich und finden Wege, ihre Produkte mit entsprechenden Charakterisierungen wie „100 % natürlich“, „Grüne Marke“ oder „klimaneutral“ zu versehen, ohne dass die Produkte nicht einmal ansatzweise biologisch, ökologisch oder mit Rücksicht auf Klima oder Natur hergestellt wurden.
Bisher sind Hersteller, die sich mit den falschen Federn schmücken, glimpflich davongekommen, weil sowohl die deutschen als auch die europäischen Gesetzgeber keine Rahmenbedingungen gegeben haben, wann Bio, Öko, klimafreundlich usw. eigentlich zutrifft. Das wird sich aber in der nächsten Woche ändern.
Neues EU-Gesetz zum Verbraucherschutz
Am 27. März 2024 trat die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel in Kraft, die verhindern soll, dass Kunden von Gebrauchsgütern in Supermärkten, Modegeschäften, Drogerien, Gartencentern und anderen Einzelhändlern oder Onlineshops nicht mehr mit falschen Versprechungen und durch „Greenwashing“ betrogen werden. Gemäß der EU handelt es sich hierbei nicht um eine harmlose Verkaufsmasche, sondern um eine Irreführung der Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung auf der Basis falscher Grundlagen treffen. Den Herstellern wurde eine zweijährige Karenzzeit gegeben, um sich auf Ehrlichkeit umzustellen. Diese läuft jetzt ab und schon in der nächsten Woche dürfen nur noch Waren unter den grünen Kennzeichnungen verkauft werden, wenn sie deren Nachhaltigkeit auch auf staatlich anerkannten und durch Forschung nachgewiesenen Umweltleistungen stützen.
Strenge Beweispflicht und Strafen
Um zu beweisen, dass das Produkt wirklich ein nachhaltiges oder klimaneutrales Label oder Gütesiegel verdient, müssen Hersteller ab sofort nicht nur wissenschaftlich fundierte Beweise für die Behauptungen vorlegen, sondern auch die betroffenen Produkte bei einer akkreditierten unabhängigen Konformitätsbewertungsstelle zur Überprüfung geben. Unternehmen, die es dennoch nicht lassen können und mit erfundenen Nachhaltigkeitslogos ihre Verpackungen dekorieren, müssen ab dem 27. September 2026 mit Bußgeldern von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, Gewinnabschöpfung und Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, vom Zugang zu öffentlichen Mitteln und Konzessionen rechnen.