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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Arzt wegen Verstoß der Corona-Auflagen

In Oldenburg hat die Staatsanwaltschaft jetzt Ermittlungen aufgenommen, nachdem es zu Berichten kam, dass ein Hausarzt gegen die Corona-Hygieneregeln verstoßen haben soll. Wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft mitteilte, bestehe der Anfangsverdacht auf versuchte bzw. vollendete Körperverletzung. Denn der Mediziner soll trotz Corona-Symptome weiterbehandelt haben und dabei keine Maske getragen haben.

Der aus Goldenstedt stammende Arzt soll mit seinem Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Sieben-Tage-Wert in der vergangenen Woche im Landkreis Vechta auf über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner stieg. Laut dem NDR geht der Krisenstab der Landesregierung davon aus, dass eine von drei Infektionsketten auf den Arzt zurückzuführen ist. Bereits Ende Januar war die Praxis vom Landkreis wegen bestehender Hygienemängel zwischenzeitlich geschlossen worden.

Die Vizeleiterin des Corona-Krisenstabs des Landes, Claudia Schröder, hatte in der vergangenen Woche gesagt, es sei „offensichtlich bekannt, dass dieser Arzt auch zu denen gehört, die Corona leugnen und das alles nicht schlimm finden“. Zu etwa 200 Patienten hatte der Mann insgesamt Kontakt, so ein Sprecher des Landkreises Vechta. Es könne nicht gesagt werden, ob er andere Menschen angesteckt habe und wenn ja, wie viele. „Eine Kausalität ist nur schwer feststellbar.“

Nun prüft die Staatsanwaltschaft, ob Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten nachweisbar sind und diese für eine Anklageerhebung ausreichend wären. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, so liegt das Strafmaß nach Paragraf 223 StGB bei Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. „Der Ausgang der Ermittlungen ist indes zum jetzigen Zeitpunkt noch offen“, betonte der Staatsanwalt.

Inzwischen ist die Praxis wieder geöffnet und der Arzt auch nicht mehr in Quarantäne, so der Landkreis. Noch werde der Fall von der Behörde geprüft. Bei einer Verurteilung in einem Strafverfahren könnte es unter Umständen auch zum Verlust der Approbation des Arztes kommen.

Meike Meyer-Wrobel, die Geschäftsführerin des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung (Nizza), sagte dazu: „Nach der aktuellen Rechtsprechung ist die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzunehmen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Vertrauen und Ansehen besitzt“.

Unter anderem könnte in der Begehung einer Straftat ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes gesehen werden. Allerdings wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet. Sollte ein Abwarten aufgrund der Schwere der Straftat in Hinblick auf das Wohl der Patienten nicht vertretbar sein, so könne auch ein vorrübergehendes Ruhen der Approbation angeordnet werden. Doch wären in beiden Fällen die rechtlichen Hürden extrem hoch.

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Alexander Grünstedt