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Telefonische Krankschreibung ab Montag wieder möglich

Die telefonische Krankschreibung war schon im Frühjahr 2020 möglich und sollte Arztpraxen entlasten. Zum Hörer greifen konnte, wer unter leichten Erkrankungen der oberen Atemwege litt. Dies ist nun wieder bis zum Jahresende möglich.

Ab dem kommenden Montag sind telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden aufgrund der Corona-Lage wieder möglich. Der gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen hat dies beschlossen. Gelten soll diese Regelung bis zum Jahresende und für jeweils sieben Tage und kann einmalig telefonisch für weitere sieben Tage verlängert werden, wie es in der Mitteilung heißt.

Besetzt ist der Gemeinsame Bundesausschuss mit Vertretern von Ärzten, Kliniken und gesetzlicher Krankenkassen und stellt das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen dar.

Bereits in der Anfangsphase der Pandemie waren telefonische Krankschreibungen bundesweit möglich. Ersetzt wurde dies später durch eine vom Infektionsgeschehen abhängige, regional und zeitlich befristete Ausnahmeregelung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte sich angesichts steigender Corona-Infektionen dafür stark gemacht, die Regelung im Herbst und Winter wieder auszudehnen. Die Praxen waren durch dieses Instrument im März und April erheblich entlastet worden.

Verantwortungsvoller Umgang

Im März und April hatte es nach Angaben des AOK-Bundesverbands mehr krankheitsbedingte Fehltage als im Mittel der vergangenen zehn Jahre gegeben. Der Krankenstand lag im März knapp 2 Prozent und im April 0,4 Prozent über dem langjährigen Durchschnitt. “Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung wegen Atemwegserkrankungen, die von Anfang März bis Ende Mai 2020 galt, dürfte einen Einfluss auf die erhöhten Krankenstände im Vergleich zu den Vorjahren gehabt haben”, so die Erklärung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK. “Gleichzeitig sprechen die Daten dafür, dass Ärzteschaft und Beschäftigte mit dieser temporären Regelung verantwortungsvoll umgegangen sind”, sagte der stellvertretende Geschäftsführer des Instituts, Helmut Schröder.

Hingegen sei der Krankenstand im Mai und Juni 2020 leicht unter dem Durchschnitt der vergangenen zehn Jahre geblieben. Insgesamt falle die Zwischenbilanz an Krankschreibungen für 2020 unspektakulär aus.

Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass sich an den Fristen zur Meldung einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nichts geändert hat. Dies sei „unverzüglich“ zu tun. Spätestens am dritten Tag nach Erkrankung muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen. Aktuell darf der Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung abweichen und den Arbeitnehmer dazu verpflichten, bereits am ersten Tag eine Bescheinigung vorzulegen. Auch andere Fristen darf er benennen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich entsprechend zu erkundigen.

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Author
Jerry Heiniken