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Überraschendes Plus von der Politik beschlossen – so sichern Sie sich das Geld

Das Bundeskabinett hat folgenschwere Beschlüsse gefasst, über die man sich ausnahmsweise freuen darf: Es gibt mehr Geld für alle deutschen Bürger, die den Mindestlohn erhalten oder in sogenannten Minijobs arbeiten.

Für letzter gibt es jetzt 538 Euro im Monat statt wie bisher 520, und zwar steuerfrei. Das ist zwar nicht die Welt, summiert sich aber über das Jahr gesehen: Insgesamt 6456 Euro steuerfrei sind immerhin 216 mehr als noch 2023.

Erfreulich ist zudem, dass der Mindestlohn 2025 ein weiteres Mal steigt. Auch dann wird die Minijob-Grenze weiter angehoben, nämlich auf 556 Euro. Die Grenzen sind nämlich immer an den Mindestlohn gekoppelt, der mit dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto/Stunde angehoben wird. Immer, wenn dieser Mindestlohn steigt, tut es automatisch auch die Zuverdienstgrenze der Minijobs.

Zusätzlich ist es erlaubt, in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr die Minijob-Grenze zu überschreiten. Sogar, wenn damit die Jahres-Zuverdienstgrenze von 6456 Euro gesprengt wird. Der Grund dafür muss ein sogenanntes „unvorhersehbares Überschreiten“ sein – zum Beispiel, wenn ein Minijobber spontan einen kranken Kollegen vertreten muss. „Insgesamt darf der Verdient auch in diesen Monaten das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1076 Euro – nicht übersteigen“, schreibt das Portal „Minijob Zentrale“.

Minijobs erfreuen sich in Deutschland großer Beliebtheit. 2021 waren rund 4,3 Millionen Menschen ausschließlich geringfügig beschäftigt, das sind elf Prozent aller Arbeitnehmer. Wenig überraschend stellen Frauen mit einem Anteil von knapp 60 Prozent immer noch die Mehrheit aller Minijobber.

Diese Art von Beschäftigungsverhältnis ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sofern man sich nicht davon befreien lässt, gilt aber die Pflicht, in die Rentenversicherung einzuzahlen. Eine bestimmte Wochenarbeitszeit ist nicht vorgeschrieben. Minijobber freuen sich auch im Krankheitsfall über bis zu 42 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie Feiertagsvergütung, Mutterschutz, Urlaub und Kündigungsschutz. 

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Martin Beier