Wichtige Änderung bei der Rente: Droht ab Dezember 2025 eine böse Überraschung?

Weniger als zwei Monate bis Weihnachten: Ob Sie sich auf besondere Aktivitäten während der Feiertage freuen oder sich bereits Gedanken über die gestiegenen Heizkosten in den kalten Wintermonaten machen – es ist die Zeit des Jahres, in der man wirklich nicht erfahren möchte, dass das Geld das jeden Monat so so verlässlich auf dem Konto eingeht, bald geringer ausfallen wird. Genau das droht jedoch zahlreichen Rentnern hierzulande.

Ein Zuschuss, der ursprünglich von der Ampel-Regierung als willkommene Aufstockung eingeführt wurde, könnte nun aufgrund einer neuen Regelung, die im Dezember in Kraft tritt, für Millionen von Rentnern zu einem Stolperstein werden. Rentner müssen nun aktiv werden, um eine böse Überraschung zu vermeiden.

Seit Jahren ist die Erwerbsminderungsrente für viele Menschen in Deutschland ein unverzichtbarer Anker, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Doch jetzt steht eine wichtige Änderung ins Haus: Ab Dezember 2025 wird der sogenannte Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrentner nicht mehr wie bisher als separater Zusatzbetrag ausgezahlt, sondern direkt in die reguläre Rentenberechnung integriert. Das klingt zunächst nach einer technischen Feinheit – doch für viele Betroffene könnte dadurch die Gesamtrente tatsächlich niedriger ausfallen, besonders wenn sie zusätzlich eine Hinterbliebenenrente beziehen oder auf besondere Freibeträge angewiesen sind.

Bisher bekamen rund drei Millionen Menschen in Deutschland einen Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent auf ihre Erwerbsminderungsrente, der zusätzlich zur Grundrente ausgezahlt wurde. Diese Änderung war eine direkte Folge der Rentenreform der Ampelkoalition, die im April 2024 vom Bundestag beschlossen wurde und für viele eine spürbare Verbesserung brachte. Doch ab Dezember 2025 wird dieser Zuschlag nicht mehr gesondert überwiesen, sondern fließt künftig direkt in die monatliche Rentenzahlung ein und wächst mit jeder Rentenanpassung. Auf den ersten Blick ändert sich für die meisten Betroffenen also kein Geldwert – doch in der Praxis gibt es einige Stolpersteine, besonders für diejenigen, die auf kombinierte Leistungen angewiesen sind.

Bisherige Regelung Neue Regelung ab Dezember 2025
Rentenzuschlag wird separat zum Rentenzahlbetrag gezahlt Rentenzuschlag wird direkt in den Rentenzahlbetrag integriert
Berechnung anhand des monatlichen Rentenzahlbetrags Berechnung anhand der persönlichen Entgeltpunkte
Keine Auswirkungen auf andere Sozialleistungen Mögliche Auswirkungen bei Kombination mit Hinterbliebenenrente (Kürzungen möglich)

Warum kann die Rente niedriger ausfallen? Die wichtigsten Stolpersteine im Detail

Die Änderung bei der Rentenberechnung im Rahmen der Rentenpolitik bringt einige Herausforderungen mit sich. Insbesondere Menschen, die neben einer Erwerbsminderungsrente auch eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, könnten durch die neue Regelung finanziell benachteiligt werden. Denn der Rentenzuschlag wird ab Dezember 2025 als Teil des anrechenbaren Einkommens behandelt – und das nach § 97 SGB VI. Das bedeutet: Der Zuschlag könnte dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente niedriger ausfällt, weil als Einkommen ein höherer Betrag angesetzt wird als zuvor. Vor allem bei knapp bemessenen Haushalten kann das zu deutlichen finanziellen Einbußen führen.

Außerdem werden die Entgeltpunkte, also die Basis der Rentenberechnung, künftig noch wichtiger. Denn der neue Rentenzuschlag wird direkt auf der Grundlage dieser Punkte berechnet, nicht mehr auf Basis des monatlichen Rentenzahlbetrags. Grundsätzlich ist das ein Schritt hin zu mehr Transparenz und Stabilität, da der Zuschlag so automatisch mit jeder Rentenanpassung steigt. Doch für Menschen mit geringen Entgeltpunkten – etwa wegen längerer Erwerbspausen oder niedriger Beitragszahlungen – bleibt der Zuschlag weiterhin überschaubar.

Ein weiteres Problem: Die Sozialversicherung behandelt Invaliditätsrenten, Erwerbsminderungsrenten und andere Formen der Altersvorsorge nicht immer einheitlich. Gesetzliche Neuregelungen, wie die aktuelle Rentenreform, können deshalb ganz unterschiedliche Auswirkungen haben – je nach individueller Situation und Einkommenskonstellation.

Praxis-Beispiel: Wie sieht die neue Rentenberechnung aus?

Um die Auswirkungen der neuen Regelung zu veranschaulichen, lohnt sich ein Blick auf ein konkretes Beispiel aus dem Alltag. Die Erwerbsminderungsrente errechnet sich grundsätzlich nach der Formel: Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert × Zugangsfaktor. Der aktuelle Rentenwert liegt 2025 bei 40,79 Euro, der Zugangsfaktor beträgt meist 1,0, sofern keine Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorliegen.

Angenommen, Sie haben im Laufe Ihres Berufslebens 30 Entgeltpunkte angesammelt. Ihre Rente beträgt dann:

30 × 40,79 € × 1,0 = 1.223,70 € brutto im Monat

Der Rentenzuschlag wurde bisher zusätzlich auf diesen Betrag gezahlt. Nach der neuen Regelung wird dieser Zuschlag direkt auf Basis Ihrer Entgeltpunkte berechnet und automatisch in Ihren monatlichen Zahlbetrag integriert. Das klingt erst einmal positiv – doch wenn Sie gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente beziehen, kann genau das zum Problem werden. Denn der Zuschlag wird dann als Einkommen angesetzt und kann die Hinterbliebenenrente schmälern.

Rentenart Berechnung vor 2025 Berechnung ab Dezember 2025
Erwerbsminderungsrente Grundbetrag + separater Zuschlag Grundbetrag inkl. Zuschlag (basierend auf Entgeltpunkten)
Hinterbliebenenrente Keine Anrechnung des Zuschlags Zuschlag wird als Einkommen angerechnet und kann zu Kürzungen führen

Hinzuverdienst und Freibeträge: Was Sie jetzt beachten müssen

Ein weiteres wichtiges Thema für Menschen mit Erwerbsminderungsrente ist der Hinzuverdienst. Die Rentenversicherung erlaubt es, trotz Invaliditätsrente oder Erwerbsminderungsrente noch etwas dazu zu verdienen – allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. 2025 liegt die Freibetragsgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente bei 19.661 Euro pro Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei 39.322 Euro. Wer mehr verdient, muss mit Kürzungen rechnen: 40 Prozent des übersteigenden Betrags werden dann von der Rente abgezogen.

„Wer gut verdient hat, aber früh aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheidet, erhält durch die Zurechnungszeiten bis zur Regelaltersgrenze fiktiv zusätzliche Beitragszeiten – so wird die Rente aufgestockt.“

Die Zurechnungszeiten sorgen dafür, dass Menschen, die frühzeitig wegen Erwerbsminderung aus dem Arbeitsleben ausscheiden, trotzdem eine höhere Rente bekommen. Die Grenze für die Berechnung der Zurechnungszeiten liegt 2025 bei 66 Jahren und zwei Monaten und steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre an. Das gilt allerdings nur für neue Erwerbsminderungsrenten ab 2019.

Wer bereits heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte jetzt genau prüfen, wie sich die neue Berechnung auswirkt. Besonders betroffen sind Menschen, die zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Hier kann es zu unerwarteten Kürzungen kommen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

Erfahrungsbericht: „Meine Rente ist kleiner geworden“

Um die Auswirkungen der neuen Regelung aus erster Hand zu schildern, hat unser Newsportal mit einer betroffenen Leserin gesprochen. Frau K. (Name von der Redaktion geändert) lebt seit fünf Jahren von einer Erwerbsminderungsrente und bekommt zusätzlich eine kleine Witwenrente. „Bisher kam der Zuschlag immer zusätzlich aufs Konto“, berichtet sie. „Jetzt soll alles zusammenfließen, und ich habe Sorge, dass meine Witwenrente gekürzt wird. Dazu konnte mir die Rentenversicherung bisher keine klare Auskunft geben.“

Frau K. hat bereits einen Antrag auf Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, um für Dezember 2025 gewappnet zu sein. Sie rät anderen Betroffenen, sich rechtzeitig zu informieren und im Zweifel auch eine unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen. Viele Rentnerinnen und Rentner sind von der Komplexität der neuen Regelung überfordert und wünschen sich mehr Transparenz seitens der Sozialversicherung.

Schritt-für-Schritt: So können Sie jetzt handeln

  1. Rentenbescheid prüfen: Vergleichen Sie Ihren aktuellen Rentenbescheid mit den angekündigten Neuregelungen.
  2. Kombinationssituation klären: Falls Sie zusätzlich eine Hinterbliebenenrente erhalten, fordern Sie eine schriftliche Auskunft über die künftige Höhe an.
  3. Hinzuverdienst berechnen: Prüfen Sie, ob Ihr Hinzuverdienst innerhalb der Freibeträge liegt.
  4. Beratung suchen: Bei Unsicherheiten hilft eine unabhängige Beratung, etwa durch die Rentenberatung oder Sozialverbände.
  5. Antrag stellen: Falls Ihre Rente sinkt, prüfen Sie, ob Sie Ansprüche auf ergänzende Sozialleistungen haben.

Die Änderungen bei der Berechnung des Rentenzuschlags sind ein wichtiges Thema für die deutsche Rentenpolitik und die soziale Absicherung von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf aufgeben mussten. Die neue Regelung bringt mehr Stabilität bei Rentenanpassungen, doch für manche Betroffene kann es zu finanziellen Einbußen kommen – vor allem, wenn zusätzlich eine Hinterbliebenenrente bezogen wird. Wer sich frühzeitig informiert und aktiv wird, kann mögliche Nachteile zumindest abfedern und sorgt so für mehr Sicherheit in der eigenen Altersvorsorge.

Weitere Informationen zum Thema Erwerbsminderungsrente und Rentenreform finden Sie bei der finanztip.de sowie bei der Deutschen Rentenversicherung. Wer sich aktuell über Rentenpolitik und Sozialversicherung informieren möchte, findet hier verlässliche und verständliche Hintergründe.

Fazit: Die geplanten Änderungen bei der Berechnung des Rentenzuschlags ab Dezember 2025 sind ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und automatischer Anpassung bei Erwerbsminderungsrenten – doch sie bringen nicht nur Vorteile. Insbesondere für Menschen, die auf kombinierte Rentenleistungen angewiesen sind, kann es zu finanziellen Nachteilen kommen. Wer jetzt aktiv wird, bleibt auf der sicheren Seite und kann sein Einkommen besser planen.

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Oskar Herbert